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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.02.2003
Aktenzeichen: 9 WF 219/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 | |
ZPO § 115 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
BGB § 1360 a Abs. 4 Satz 1 | |
BGB §§ 1601 ff. | |
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 WF 219/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 5. November 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 30. Oktober 2002 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht
am 3. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht eine Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß den §§ 1601 ff. BGB i. V. m. § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB analog zu, den sie als Bestandteil ihres Vermögens gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe einzusetzen hat.
Am grundsätzlichen Bestehen dieses in Geld zu leistenden Vorschussanspruchs ergeben sich keine Bedenken. Da es sich beim Prozesskostenvorschussanspruch um einen Anspruch auf Ausgleichung von Sonderbedarf handelt (vgl. auch Kalthoener/Buttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl. 2002, Rn 373), kann sich der unterhaltsverpflichtete gesetzliche Vertreter der Klägerin nicht darauf berufen, dass er im Übrigen Unterhalt in Form des so genannten Betreuungsunterhalts nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB leistet. Der Sonderbedarf geht vielmehr über die Gewährung des allgemeinen Unterhaltsbedarfs hinaus und unterfällt insoweit nicht der Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. auch BGH FamRZ 1983, 689).
Bei Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des gesetzlichen Vertreters der Klägerin bestehen keine Bedenken an der Zubilligung des Sonderbedarfs Bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des gesetzlichen Vertreters der Klägerin von 1.609,50 € (bei dem evtl. Sonderzuwendungen noch nicht einmal berücksichtigt sind) verfügt er auch bei Abzug seiner Kreditverbindlichkeit von 125 € monatlich im Grundsatz über ein ausreichend hohes Einkommen, um auch unter Berücksichtigung seines angemessenen Selbstbehalts von 925 € monatlich der Klägerin Prozesskostenvorschuss gewähren zu können.
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass - wie aus den im Grundsatz zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts folgt - der gesetzliche Vertreter der Klägerin seinerseits die Gewahrung von Prozesskostenhilfe unter Auferlegung einer Ratenzahlungsverpflichtung in Anspruch nehmen konnte, wurde er selbst den Prozess führen. Wie derartige Fälle zu behandeln sind, ist umstritten.
Nach einer Auffassung führt die volle oder teilweise Prozesskostenhilfebedürftigkeit des auf Prozesskostenvorschuss in Anspruch Genommenen dazu, dass dem klagenden Vorschussberechtigten im vollen Umfange Prozesskostenhilfe zugebilligt werden müsse und er nicht auf den Vorschussanspruch verwiesen werden könne (OLG Bamberg FamRZ 2000, 1093 f, OLG Zweibrücken JurBüro 2000, 483 f., OLG Oldenburg OLG-Report 1999, 72, 73 f, OLG Köln OLG-Report 1999, 136, OLG Rostock OLG-NL 1995, 88, OLG München FamRZ 1993, 714, 715, Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. 2003 § 115, Rn. 70, MünchKomm-Wax, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 115, Rn. 79, Musielak-Fischer, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 115, Rn 39, FamVerf/Gutjahr, 2001, § 1, Rn. 250, wohl auch Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 115, Rn. 19 sowie Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl. 2003, § 1360 a, Rn. 12, unklar Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 114, Rn 61).
Dieser Ansicht, die im Wesentlichen auf der Auffassung des Bundessozialgerichts (Rpfleger 1994, 304 f) fußt, ist jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn dem Vorschusspflichtigen nur eingeschränkte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung zustünde. Soweit angeführt wird, dass das Prozesskostenhilferecht keine Rücksicht darauf nehme, ob dem Betroffenen sein eigener angemessener Unterhalt verbleibe und deshalb die Gefahr bestehe, dass auch bei ratenweiser Inanspruchnahme auf Prozesskostenvorschuss die Grenze zur Sozialhilfebedürftigkeit unterschritten wurde (BSG a. a. O.), kann dieser Grund allein nicht zur vollständigen Versagung eines Prozesskostenvorschussanspruchs und daraus folgender vollständiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen (so aber i. E. die vorgenannte Ansicht). Hierdurch wird vielmehr die Frage des Bestehens eines Prozesskostenvorschussanspruchs mit der Frage der Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung in unzulässiger Weise vermengt. Das BSG (a. a. O.) hat zwar auf die generelle Gefahr einer Sozialhilfebedürftigkeit, gleichfalls jedoch auch auf die Möglichkeit von ins Einzelne gehenden Ermittlungen insbesondere in Unterhaltsprozessen hingewiesen (a. a. O., S. 305). Dies lässt erkennen, dass auch das BSG keine Bedenken an der eingeschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat, sofern eine Gefahr des Entstehens der Sozialhilfebedürftigkeit im Einzelfall nicht festgestellt werden kann. Steht aber fest, dass der angemessene Selbstbehalt gewährt und daher der Vorschussanspruch Bestand hat, so ist den Bedenken des BSG in ausreichendem Umfang Genüge getan. Die Entscheidung des BSG ist vielmehr so zu verstehen, dass in praktischer Hinsicht innerhalb der summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren es nicht durchgängig zumutbar erscheint, das Bestehen eines Vorschussanspruchs bis ins Einzelne zu überprüfen. Gerade für Unterhaltsprozesse hat das BSG aber auch die Möglichkeit einer detaillierten Prüfung ausdrücklich offengelassen.
Ebenso wenig genügt der Hinweis, dass der Vorschusspflichtige nicht, auch nicht ratenweise, zu einer Zahlung von Prozesskostenvorschuss verpflichtet sein könne, weil die Gerichtskasse und der Rechtsanwalt Zahlungen in einer Summe verlangen könnten (OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 77, 78, FamVerf/Gutjahr, a. a. O.) bzw. weil der Vorschusspflichtige in größerem Umfang für die Prozesskosten aufkommen müsste, als es § 115 ZPO vorsehe (Zöller/Philippi, a. a. O., § 115, Rn. 70). Diesbezüglichen Bedenken kann schon dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Vorschussberechtigten nur eingeschränkte Prozesskostenhilfe unter Auferlegung einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe der vom Vorschusspflichtigen fiktiv zu erbringenden Prozesskostenhilferaten gewährt wird. Bei eingeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe tritt die öffentliche Hand im Interesse effektiven Rechtsschutzes ein und übernimmt die Kostenlast Aus der Sicht des Vorschussberechtigten ist es dann unerheblich, dass insbesondere dem Rechtsanwalt Vorschuss in einer Summe durch die Staatskasse zu leisten ist (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 757). Hierdurch wird auch der auf Prozesskostenvorschuss in Anspruch genommene Unterhaltsverpflichtete nicht über seine Leistungsfähigkeit hinaus belastet, vielmehr ist der Vorschussanspruch seinerseits von vornherein in Höhe der monatlich zu erbringenden Ratenzahlungsverpflichtung zu begrenzen. Hat daher der Vorschusspflichtige Unterhaltspflichtige seinerseits Anspruch auf ratenweise Prozesskostenhilfegewährung, so ist dem Vorschussberechtigten seinerseits lediglich Prozesskostenhilfe unter Auferlegung der für den Unterhaltsverpflichteten maßgebende Raten zu bewilligen (OLG Köln, OLG-Report 2002, 77 und FamRZ 1999, 792, OLG Thüringen, FamRZ 1998, 1302 f, OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 757 f., OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 875, OLG Celle, NdsRPfl 1995, 47, OVG Schleswig, SchlHA 1994, 127, OLG Koblenz, FamRZ 1991, 346, KG, FamRZ 1990, 183, Stein/Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl. 1993, § 115, Rn 142, Zimmermann, ZPO, 5. Aufl. 1998, § 115, Rn. 26, Johannsen/Henrich-Buttner, Eherecht, 3. Aufl. 1998, § 1361, Rn 27, Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. 2002 Kap IV, Rn 78, Kalthoener/Buttner/Niepmann, a. a. O. (bei Fn. 708)).
Der gesetzliche Vertreter der Klägerin bezieht zumindest ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.609,50 €. In Abzug zu bringen sind wird ausgeführt. Damit verbleiben ihm monatlich 536,80 €, was an sich zu einer monatlichen Rate gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO von 200 € führen könnte, die noch über der vom Amtsgericht festgelegte Ratenzahlungsverpflichtung von 175 € monatlich läge.
Da die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten gesetzlichen Vertreters der Klägerin nur nach Maßgabe der Ratenzahlungsverpflichtung von 175 € hinsichtlich seines angemessenen Selbstbehalts zu überprüfen ist (vgl. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 757), bestehen keine Bedenken an dem ratenweisen Bestehen des Prozesskostenvorschüssanspruchs und daher der Auferlegung der Ratenzahlungsverpflichtung von 175 €.
Ende der Entscheidung
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